Statuten

der Vorarlberger Juristischen Gesellschaft

I. Name, Zweck, Mitgliedschaft

§ 1

Die Vorarlberger Juristische Gesellschaft ist ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes. Der Verein hat seinen Sitz in Bregenz. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Land Vorarlberg.

§ 2

Die „Vorarlberger Juristische Gesellschaft“ ist ein unpolitischer, gemeinnütziger, nicht auf Gewinn gerichteter Verein, dessen Zweck die wissenschaftliche Forschung und Lehre, die Förderung des Rechts und seiner Entwicklung in Theorie und Praxis ist, um neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu erhalten und diese den Mitgliedern zu vermitteln.

Der Vereinszweck wird durch die im Folgenden angeführten ideellen und materiellen Mittel angestrebt.

Als ideelle Mittel dienen:

  • im Wesentlichen das Durchführen von Forschungs- und Lehrvorhaben und damit verbundene wissenschaftliche Publikationen und Dokumentationen
  • Zusammenkünfte, Tagungen, Vorträge und Diskussionen

Die erforderlichen materiellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Vermögenserträgnisse, Erträgnisse aus Veranstaltungen und unentgeltlichen Zuwendungen aller Art aufgebracht.

§ 3

Dem Verein gehören an: ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder, Ehrenmitglieder.

§ 4

Ordentliche Mitglieder können Absolventen des rechts- oder staatswissenschaftlichen Studiums oder eines sonstigen Studiums, das allgemeine Rechtsstudien bedeutenderen Umfanges zum Gegenstand hat, oder Absolventen eines gleichzuhaltenden ausländischen Lehrinstitutes durch Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluss des Ausschusses werden. Der Ausschuss kann die Aufnahme endgültig und ohne Angabe von Gründen ablehnen. Fördernde Mitglieder der Gesellschaft können physische Personen, Personengesellschaften und juristische Personen werden, die bereit sind, den Vereinszweck durch die Gewährung von Beiträgen zu unterstützen.

Zu Ehrenmitgliedern des Vereines können Personen ernannt werden, die sich um das Vorarlberger Rechtsleben oder um die Gesellschaftstätigkeit besondere Verdienste erworben haben.

§ 5

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei Personengesellschaften und juristischen Personen durch deren Auflösung, sowie durch Austritt, Streichung oder Ausschluss des Mitgliedes. Der Austritt ist zu Handen des Ausschusses der Gesellschaft schriftlich zu erklären.

Der Ausschuss kann Mitglieder wegen Rückstandes in der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen trotz zweimaliger Mahnung streichen. Der Ausschuss kann Mitglieder wegen satzungswidrigen oder den Interessen des Vereins zuwiderlaufenden Verhaltens ausschließen. Gegen den Ausschluß ist binnen vier Wochen Berufung an die Vollversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

§ 6

Die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Verwaltung des Vereines durch Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes mitzuwirken. Allen Mitgliedern steht das Recht zu, an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen und deren Einrichtungen zu benützen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsziele zu fördern, die vorgeschriebenen Leistungen zu erbringen, die Satzungen zu beachten und den Beschlüssen der Gesellschaftsorgane zu entsprechen.

II. Verwaltung des Vereins

§ 7

Die Organe des Vereines sind:

  • die Vollversammlung
  • der Ausschuss
  • das Präsidium
  • die Rechnungsprüfer
  • das Schiedsgericht

§ 8

Oberstes Organ des Vereines ist die Vollversammlung. Die ordentliche Vollversammlung findet regelmäßig einmal jährlich statt.

Eine außerordentliche Vollversammlung findet auf Beschluss des Ausschusses, der ordentlichen Vollversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

§ 9

Die Vollversammlung ist zuständig

  • zur Bestellung und Abberufung des Ausschusses sowie der Rechnungsprüfer
  • zur Genehmigung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses
  • zur Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • zur Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • zur Entscheidung über Berufungen gegen den Ausschluss von Mitgliedern
  • zu Satzungsänderungen
  • zur Auflösung der Gesellschaft

§ 10

Die Vollversammlung ist vom Präsidium schriftlich mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung, der Zeit und des Ortes einzuberufen. Bei satzungsgemäßer Einberufung ist die Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Es ist mündlich abzustimmen, sofern nicht ein Drittel der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer schriftliche Abstimmungen verlangt.

§ 11

Zur Besorgung aller nicht anderen Vereinsorganen ausdrücklich vorbehaltenen Angelegenheiten ist der Ausschuss berufen. Dieser besteht aus zehn bis fünfzehn Mitgliedern, die von der Vollversammlung auf eine Funktionsdauer von zwei Jahren gewählt werden.

§ 12

Der Ausschuss wird vom Präsidenten nach Bedarf oder auf begründeten Antrag von wenigstens drei Ausschussmitgliedern zu Sitzungen einberufen. Der Ausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.

§ 13

Der Ausschuss wählt für die Funktionsperiode aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder, möglichst aus seiner Mitte, schriftlich mit einfacher Stimmenmehrheit einen Präsidenten sowie einen ersten und einen zweiten Vizepräsidenten. Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten bilden das Präsidium. Die Beschlüsse des Präsidiums werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.

§ 14

Dem Präsidium obliegt die Leitung und Überwachung der laufenden Geschäfte de Vereines, sowie die Vollziehung der Beschlüsse des Ausschusses.

Der Präsident führt den Vorsitz in der Vollversammlung und im Ausschuss.

§ 15

Der Ausschuss kann aus seiner Mitte oder aus den ordentlichen Mitgliedern einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer hat alle schriftlichen Agenden der Gesellschaft, insbesondere die Protokolle der Vollversammlung und des Ausschusses, zu führen. In Organen denen der Geschäftsführer selbst nicht angehört, hat er beratende Stimme.

§ 16

Der Verein wird nach außen vom Präsidenten vertreten. Im Verhinderungsfalle vertritt ihn der erste oder der zweite Vizepräsident. Das Präsidium kann den Geschäftsführer mit der Fertigung der laufenden schriftlichen Erledigungen der Gesellschaft betrauen.

§ 17

Der Ausschuss bestellt aus seiner Mitte einen Kassier, der die gesamten Geld- und Rechnungsgeschäfte der Gesellschaft führt.

§ 18

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Vollversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

§ 19

In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Je zwei davon sind innerhalb einer vom Präsidium gesetzten Frist von den beiden Streitteilen namhaft zu machen. Diese vier Mitglieder wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes: bei Stimmengleichheit entscheidet unter dem Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig.

§ 20

Die freiwillige Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Im Fall der Auflösung oder bei behördlicher Aufhebung fällt das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen zu gleichen Teilen dem Bundesministerium für Justiz und dem Land Vorarlberg mit der Auflage zu, dieses Reinvermögen ausschließlich einer Verwendung im Sinne der §§ 34 ff BAO für wissenschaftliche Zwecke iSd § 4 Abs.4 Z 5 EStG 1988 zuzuführen und sohin einem der Förderung des Rechts und seiner Entwicklung in Theorie und Praxis dienenden Zweck zuzuwenden.

Der vorstehende Absatz gilt sinngemäß bei Wegfall des begünstigten Vereinszwecks für das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Reinvermögen des Vereins.

Bregenz, am 14.11.2005